Satzung des Merscheider-Heimatvereins e.V.

§ 1       Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Merscheider Heimatverein e.V. Sitz: Solingen-Merscheid.
§ 2       Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller an der Heimatpflege Merscheids interessierten Einzelpersonen und Vereinigungen.
§ 3       Name und Sitz
Der Vereinszweck liegt insbesondere
    a)     in der Förderung der Allgemeinheit und in der Vertretung der Interessen seines Tätigkeitsbereiches,
    b)     in der Heimatpflege und Förderung des Brauchtums und des Hofschaftsgedankens,
    c)     in der Verschönerung des Stadt- und Landschaftsbildes,
    d)     in der Förderung des Verkehrswesens und der Wanderwege,
    e)     in der Förderung sportlicher Bestrebungen,
    f)     in der Förderung kultureller Bestrebungen,
    g)     in der Unterstützung der Jugendarbeit.
§ 4       Tätigkeitsbereich
Sein Tätigkeitsbereich umfasst nachfolgende Gebiete der ehemaligen Bürgermeisterei Merscheid:
Im Osten:    Höher Straße und Untengönrather Straße
Im Süden:    Mangenberger Straße einschl. Waardt, Hoffnung, Hübben,
                   Schmalzgrube und Montanushof, Eisenbahnstrecke bis einschl.
                   Untenmankhaus, Trogbusch
Im Westen:  Obenmankhaus, Robert-Klaas-Straße, Fürkerfeldstraße
Im Norden:   Lochbachtal einschl. Hofschaft "In der Bech" und Tiefendick
§ 5
Der Verein ist überparteilich und frei von konfessionellen Bindungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigennützigen Zwecke.
§ 7       Mitgliedschaft und Beitrag
Der Verein hat
    a)     ordentliche Mitglieder
    b)     Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können werden: Einzelpersonen und Firmen; Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts und Verbände; Vereine; Gesellschaften und Unternehmen, die an der Förderung der satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung Interesse haben.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Aufgabenerfüllung des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben.
§ 8
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag nur ablehnen, wenn er von einer minderjährigen Person gestellt wird oder wenn Tatsachen bekannt sind, die dem Ansehen des Vereins schaden oder den Zweck des Vereins gem. § 2 dieser Satzung gefährden würden.
§ 9
Die Mitgliedschaft endet
    a)     durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres,
    b)     durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsmäßigen Zwecke.
§ 10
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung rückständiger Beiträge bleibt vorbehalten.
§ 11
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und die Beiträge gem. § 12 pünktlich zu zahlen.
§ 12
Der Beitrag wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgesetzt.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Organe
Organe des Vereins sind
    a)     der Vorstand
    b)     der Beirat
    c)     die Mitgliederversammlung.
§ 15
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer.
Zur Unterstützung des Vorstandes ist ein Beirat zu bestellen. Vorstand und Beirat werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Beirat nimmt an den vom Vorstand nach Bedarf anzuberaumenden Vorstandssitzungen stimmberechtigt teil.
Der Vorsitzenden obliegt die Anberaumung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
Im Verhinderungsfallwird er in der Reihenfolge: stellvertretender Vorsitzender - Schriftführer - Kassenführer vertreten.
Der Vorstand erledigt alle sich aus dem Vereinszweck ergebenden Aufgaben.
§ 16
Der Vorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Beirats.
Soweit erforderlich sind folgende Arbeitsausschüsse zu bilden:
    a)     Verschönerung
    b)     Verkehr
    c)     öffentliche Wege und Plätze
    d)     kulturelle Veranstaltungen
    e)     historisches Gut
    f)     Sport- und Jugendarbeit.
§ 17
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
    a)     Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    b)     Entscheidung wegen Berufungen wegen Ausschlusses
            aus dem Verein durch den Vorstand,
    c)     Zu Versammlung eingebrachte Anträge.
Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich, wenigstens 10 Tage vor dem Termin einzuladen.
Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 6 Tage vor der Sitzung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstands fordern.
§ 18 Hauptversammlung
Im Frühjahr jeden zweiten Jahres findet eine Hauptversammlung statt.
Sie ist in den Einladungen als solche zu bezeichnen.
Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
    a)     Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnungen,
    b)     Entlastung des Vorstands,
    c)     Wahl des Vorstands und des Beirats bzw. Ergänzungswahl,
    d)     Wahl der Kassenprüfer.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.
Sind Satzungsänderungen notwendig, so ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich.
§ 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung "Auflösung des Mehrscheider Heimatvereins e.V., Sol.-Merscheid" beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass alle Mitglieder ordentlich geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kann der Verein mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden aufgelöst werden. Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke etwa vorhandene Vereinsvermögen ist nach Einwilligung des Finanzamts Solingen auf in Merscheid bestehende gemeinnützige Vereine aufzuteilen, mit der Auflage, diese Beträge unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


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